typographische
zitate
Begreifen fördert Einsicht.
Kurt Weidemann

Typographische
Gesellschaft
München e. V.

Goethe­straße 28 Rgb.
80336 München

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089.7 14 73 33

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Typo­gra­phische Gesell­schaft München e. V. Sie wird im Folgenden tgm genannt. Sie ist im Vereins­re­gister des Amts­ge­richts München einge­tragen.

  2. Sitz der tgm ist München.

  3. Geschäftsjahr der tgm ist das Kalen­derjahr.

§ 2 Zweck

  1. Die tgm verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steu­er­be­günstigte Zwecke« der Abga­ben­ordnung.

  2. Zweck der tgm ist die Förderung von Bildung und Fort­bildung.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbe­sondere durch Kurse, Vorträge, Ausstel­lungen und Publi­ka­tionen in allen Bereichen der grafischen Industrie und verwandter Sach­gebiete.

§ 3 Selbst­lo­sigkeit und Vermö­gens­bildung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaftliche Zwecke.

  2. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hält­nismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglied­schaft

Die tgm besteht aus:

  1. ordent­lichen Mitgliedern. Ordent­liches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürger­lichen Ehren­rechte ist.

  2. fördernden Mitgliedern. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juris­tische Person werden.

  3. Ehren­mit­gliedern. Zu Ehren­mit­gliedern können nur natürliche Personen aus 1. und 2. ernannt werden. Ernennung erfolgt auf Beschluss der Mitglie­der­ver­sammlung.

§ 5 Beginn und Ende der Mitglied­schaft

Die Mitglied­schaft in der tgm beginnt mit Zahlung von Aufnah­me­gebühr und Mitglieds­beitrag. Die Aufnahme bedeutet gleich­zeitig die Aner­kennung der Satzung der tgm.

Die Mitglied­schaft endet:

a) durch Austritt. Er kann zum Jahresende erfolgen und ist nur wirksam, wenn er sechs Wochen vorher der tgm schriftlich mitgeteilt wird.

b) durch Ausschluss. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied wegen Verstoßes gegen die Satzung ausschließen. Das Mitglied muss schriftlich benach­richtigt werden. Es hat innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit zum schrift­lichen Einspruch. Der Einspruch muss in der nächsten Mitglie­der­ver­sammlung behandelt werden. Wird der Mitglieds­beitrag bis Ende des Geschäfts­jahres trotz Mahnung nicht bezahlt, gilt das Mitglied als ausge­schlossen. Einspruch zur nächsten Mitglie­der­ver­sammlung ist in diesem Fall nur zulässig, wenn der rück­ständige Mitglieds­beitrag voll bezahlt ist.

§ 6 Aufnah­me­gebühr und Beitrag

Aufnah­me­gebühr und Mitglieds­beitrag für die ordent­lichen und fördernden Mitglieder werden in der Mitglie­der­ver­sammlung fest­gelegt. Der jährliche Mitglieds­beitrag ist bis zum 31. Januar des laufenden Jahres voll zu entrichten.

§ 7 Organe

Die Organe der tgm sind:

  • Mitglie­der­ver­sammlung

  • Vorstand

  • Beirat

Über alle Beschlüsse der Organe sind Protokolle zu führen und vom Ersten Vorsit­zenden zu unter­schreiben.

§ 8 Mitglie­der­ver­sammlung

1. Ordentliche Mitglie­der­ver­sammlung

  • Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitglie­der­ver­sammlung ein. Sie soll im ersten Quartal des Geschäfts­jahres statt­finden.

  • Die Einladung erfolgt drei Wochen vorher per E-Mail unter Bekanntgabe der Tages­ordnung. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt seine Einladung schriftlich.

  • Mitglieder können bis eine Woche vor der Mitglie­der­ver­sammlung per E-Mail oder schriftlich Anträge stellen.

  • In der Mitglie­der­ver­sammlung spontan gestellte Anträge werden nur dann behandelt, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Anwe­senden (mindestens 51 %) zuge­lassen werden.

2. Außer­or­dentliche Mitglie­der­ver­samm­lungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.

  • Sie müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich bean­tragen.

  • Die Einladung zur außer­or­dent­lichen Mitglie­der­ver­sammlung erfolgt eine Woche vorher schriftlich.

  • § 8 Absatz 1d gilt auch hier.

§ 9 Aufgaben der Mitglie­der­ver­sammlung

Mitglie­der­ver­samm­lungen werden vom Ersten Vorsit­zenden oder Zweiten Vorsit­zenden geleitet.

Die ordentliche Mitglie­der­ver­sammlung beschließt über:

  • Wahl von Vorstand und Rech­nungs­prüfern

  • Ernennung eines Wahl­aus­schusses

  • Entlastung des Vorstandes

  • Geneh­migung des Jahres­ab­schlusses

  • vorliegende Anträge

  • Fest­setzung der Mitglieds­beiträge und der Aufnah­me­­gebühr

  • Satzungs­än­de­rungen

  • Fest­legung der Anzahl der weiteren Vorstands­mit­glieder, nach § 11 der Satzung

Die außer­or­dentliche Mitglie­der­ver­sammlung ist zuständig für die Behandlung bean­tragter Themen.

§ 10 Beschluss­fä­higkeit der Mitglie­der­ver­sammlung

  1. Jede Mitglie­der­ver­sammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe­senden ordent­lichen Mitglieder.

  2. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Abge­stimmt wird durch Hand­zeichen.

  3. Nicht­mit­glieder haben kein Stimmrecht.

  4. Der Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahl­aus­schusses kann in Einzel­fällen schriftliche, geheime Abstimmung vorschlagen. Entscheidend ist die absolute Mehrheit der anwe­senden tgm-Mitglieder.

§ 11 Der Vorstand

Er besteht aus:

– dem Ersten Vorsit­zenden
– dem Zweiten Vorsit­zenden
− dem Schatz­meister
– und ein bis vier weiteren Mitgliedern.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehren­amtlich. Das Mandat des Vorstandes dauert zwei Jahre. Es beginnt unmit­telbar nach der Wahl und endet mit Arbeits­aufnahme des neu gewählten Vorstandes.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatz­meister und die weiteren gewählten Mitglieder des Vorstands. Vertre­tungs­be­rechtigt sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende je einzeln.

  2. Dem Schatz­meister obliegt das Kassen- und Rech­nungswesen.

  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts­ordnung.

§ 13 Aufgaben der Rech­nungs­prüfer

Beiden Rech­nungs­prüfern steht jederzeit Prüfung der Kasse und Einsichtnahme in die Geschäfts­bücher und sonstigen Unterlagen zu.

§ 14 Wahl des Vorstandes, der Rech­nungs­prüfer und des Wahl­aus­schusses

  1. Die Wahl erfolgt in einer ordent­lichen Mitglie­der­ver­sammlung. Alle Kandidaten werden auf einem Stimm­zettel aufgeführt. Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist gewählt. Bei Stim­men­gleichheit erfolgt Stichwahl.

  2. Wahl­vor­schläge für einzelne Mitglieder oder den gesamten Vorstand müssen spätestens eine Woche vor der Mitglie­der­ver­sammlung schriftlich einge­reicht werden. Sie bedürfen der Unter­schrift von drei Mitgliedern.

  3. Bisherige Vorstands­mit­glieder können einzeln oder in ihrer Gesamtheit kandi­dieren. Hier genügt die schriftliche Erklärung des oder der Kandidaten.

  4. Vorschläge für die Wahl der Rech­nungs­prüfer müssen von Dritten einge­reicht werden. Sie können sich selbst nicht vorschlagen und gehören nach der Wahl nicht dem Vorstand an.

  5. Die Mitglie­der­ver­sammlung bestimmt durch Zuruf einen drei­köpfigen Wahl­aus­schuss, der aus seiner Mitte einen Vorsit­zenden wählt.

§ 15 Refe­renten

Der Vorstand kann für fachliche oder orga­ni­sa­to­rische Aufgaben Refe­renten ernennen. Die Amtsdauer der Refe­renten ist an das Mandat des Vorstands gekoppelt.

§ 16 Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand in allen stra­te­gischen Fragen und unter­stützt bei der Außen­dar­stellung. Er setzt sich aus mindestens drei und maximal 15 Personen, die der tgm als Mitglieder oder in anderer Form ideell verbunden sind, zusammen.

  2. Die Beiräte werden auf Vorschlag des Vorstandes oder von der Mitglie­der­ver­sammlung vom Ersten Vorsit­zenden des Vorstands berufen und abberufen. Die Amtsdauer des Beirats ist an das Mandat des Vorstands gekoppelt. Die Beirats­sit­zungen werden vom Ersten Vorsit­zenden einberufen und geleitet.

  3. Der Beirat gibt sich eine mit dem Vorstand abge­stimmte eigene Beirats­ordnung.

§ 17 Satzungs­än­derung

Eine Änderung der Satzung kann nur in der Mitglie­der­ver­sammlung beschlossen werden. Es ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder erfor­derlich. Ände­rungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirk­samkeit der Eintragung in das Vereins­re­gister.

§ 18 Auflösung

  1. Eine Auflösung der tgm muss von mindestens 75 % aller Mitglieder schriftlich beantragt werden. Abwicklung und Verteilung des rest­lichen Vermögens erfolgt nach Maßgabe dieses Para­grafen in der dazu einbe­rufenen Mitglie­der­­­ver­sammlung.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steu­er­­be­güns­tigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Berufliche Schul­zentrum Alois Sene­felder München, das es unmit­tel­bar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat, (z. B.) für die Typo­grafie-Ausbildung in der grafischen Industrie.

 
Verab­schiedet auf der Mitglie­der­ver­sammlung am 14. Juli 2016