Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Typographische Gesellschaft München e. V. Sie wird im Folgenden tgm genannt. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
Sitz der tgm ist München.
Geschäftsjahr der tgm ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Die tgm verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck der tgm ist die Förderung von Bildung und Fortbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kurse, Vorträge, Ausstellungen und Publikationen in allen Bereichen der grafischen Industrie und verwandter Sachgebiete.
§ 3 Selbstlosigkeit und Vermögensbildung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die tgm besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
fördernden Mitgliedern. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können nur natürliche Personen aus 1. und 2. ernannt werden. Ernennung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der tgm beginnt mit Zahlung von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag. Die Aufnahme bedeutet gleichzeitig die Anerkennung der Satzung der tgm.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Er kann zum Jahresende erfolgen und ist nur wirksam, wenn er sechs Wochen vorher der tgm schriftlich mitgeteilt wird.
b) durch Ausschluss. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied wegen Verstoßes gegen die Satzung ausschließen. Das Mitglied muss schriftlich benachrichtigt werden. Es hat innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit zum schriftlichen Einspruch. Der Einspruch muss in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden. Wird der Mitgliedsbeitrag bis Ende des Geschäftsjahres trotz Mahnung nicht bezahlt, gilt das Mitglied als ausgeschlossen. Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur zulässig, wenn der rückständige Mitgliedsbeitrag voll bezahlt ist.
§ 6 Aufnahmegebühr und Beitrag
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag für die ordentlichen und fördernden Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung festgelegt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar des laufenden Jahres voll zu entrichten.
§ 7 Organe
Die Organe der tgm sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Beirat
Über alle Beschlüsse der Organe sind Protokolle zu führen und vom Ersten Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
Die Einladung erfolgt drei Wochen vorher per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt seine Einladung schriftlich.
Mitglieder können bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung per E-Mail oder schriftlich Anträge stellen.
In der Mitgliederversammlung spontan gestellte Anträge werden nur dann behandelt, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Anwesenden (mindestens 51 %) zugelassen werden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
Sie müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.
Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt eine Woche vorher schriftlich.
§ 8 Absatz 1d gilt auch hier.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Ersten Vorsitzenden oder Zweiten Vorsitzenden geleitet.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
Wahl von Vorstand und Rechnungsprüfern
Ernennung eines Wahlausschusses
Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des Jahresabschlusses
vorliegende Anträge
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
Satzungsänderungen
Festlegung der Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder, nach § 11 der Satzung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die Behandlung beantragter Themen.
§ 10 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Abgestimmt wird durch Handzeichen.
Nichtmitglieder haben kein Stimmrecht.
Der Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlausschusses kann in Einzelfällen schriftliche, geheime Abstimmung vorschlagen. Entscheidend ist die absolute Mehrheit der anwesenden tgm-Mitglieder.
§ 11 Der Vorstand
Er besteht aus:
– dem Ersten Vorsitzenden
– dem Zweiten Vorsitzenden
− dem Schatzmeister
– und ein bis vier weiteren Mitgliedern.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Das Mandat des Vorstandes dauert zwei Jahre. Es beginnt unmittelbar nach der Wahl und endet mit Arbeitsaufnahme des neu gewählten Vorstandes.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und die weiteren gewählten Mitglieder des Vorstands. Vertretungsberechtigt sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende je einzeln.
Dem Schatzmeister obliegt das Kassen- und Rechnungswesen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 Aufgaben der Rechnungsprüfer
Beiden Rechnungsprüfern steht jederzeit Prüfung der Kasse und Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu.
§ 14 Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Wahlausschusses
Die Wahl erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Alle Kandidaten werden auf einem Stimmzettel aufgeführt. Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
Wahlvorschläge für einzelne Mitglieder oder den gesamten Vorstand müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Sie bedürfen der Unterschrift von drei Mitgliedern.
Bisherige Vorstandsmitglieder können einzeln oder in ihrer Gesamtheit kandidieren. Hier genügt die schriftliche Erklärung des oder der Kandidaten.
Vorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer müssen von Dritten eingereicht werden. Sie können sich selbst nicht vorschlagen und gehören nach der Wahl nicht dem Vorstand an.
Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Zuruf einen dreiköpfigen Wahlausschuss, der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählt.
§ 15 Referenten
Der Vorstand kann für fachliche oder organisatorische Aufgaben Referenten ernennen. Die Amtsdauer der Referenten ist an das Mandat des Vorstands gekoppelt.
§ 16 Beirat
Der Beirat berät den Vorstand in allen strategischen Fragen und unterstützt bei der Außendarstellung. Er setzt sich aus mindestens drei und maximal 15 Personen, die der tgm als Mitglieder oder in anderer Form ideell verbunden sind, zusammen.
Die Beiräte werden auf Vorschlag des Vorstandes oder von der Mitgliederversammlung vom Ersten Vorsitzenden des Vorstands berufen und abberufen. Die Amtsdauer des Beirats ist an das Mandat des Vorstands gekoppelt. Die Beiratssitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Der Beirat gibt sich eine mit dem Vorstand abgestimmte eigene Beiratsordnung.
§ 17 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder erforderlich. Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 18 Auflösung
Eine Auflösung der tgm muss von mindestens 75 % aller Mitglieder schriftlich beantragt werden. Abwicklung und Verteilung des restlichen Vermögens erfolgt nach Maßgabe dieses Paragrafen in der dazu einberufenen Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Berufliche Schulzentrum Alois Senefelder München, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, (z. B.) für die Typografie-Ausbildung in der grafischen Industrie.
Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 14. Juli 2016